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   BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01   

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https://dejure.org/2001,5078
BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01 (https://dejure.org/2001,5078)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2001 - 5 StR 155/01 (https://dejure.org/2001,5078)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 5 StR 155/01 (https://dejure.org/2001,5078)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 21g GVG; § 21e GVG
    Besetzungsrüge (Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen Strafkammer mit verminderter Berufsrichterbesetzung); Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung; Überlastung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2001, 611
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01
    Daß die abstrakt gefaßte Regelung eine Besetzungsänderung für das bekannte vorliegende Verfahren mit sich brachte, begründete keine unzulässige Einzelfallzuweisung (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.).
  • BGH, 29.09.1999 - 1 StR 460/99

    Gesetzlicher Richter; Spruchkörperinterne Geschäftsverteilung der Strafkammer des

    Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01
    Im übrigen hat sich die beanstandete Änderung der Geschäftsverteilung - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - auf die Besetzung der Richterbank letztlich gar nicht ausgewirkt: Einzig denkbare Handlungsalternative wäre die Feststellung einer Verhinderung des neu eingetretenen Beisitzers infolge Überlastung gewesen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 - Beisitzer 7); auch dies hätte zum Eintritt des anderen ordentlichen Beisitzers der Strafkammer geführt.
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 267/18

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Tatgerichts

    Die Änderung konnte auch bereits terminierte, d.h. eröffnete Verfahren erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 StR 155/01, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14, 15), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, wozu die Revision nichts vorträgt und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
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