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BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG; § 21g GVG; § 21e GVG
Besetzungsrüge (Mitwirkung des beisitzenden Richters in der großen Strafkammer mit verminderter Berufsrichterbesetzung); Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung; Überlastung - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Auswirkungen der Änderung der spruchkörperinternen Geschäftsverteilung bei terminierten Sachen
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Faktische Rückwirkung einer Besetzungsänderung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 2001, 611
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97
Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des …
Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01
Daß die abstrakt gefaßte Regelung eine Besetzungsänderung für das bekannte vorliegende Verfahren mit sich brachte, begründete keine unzulässige Einzelfallzuweisung (vgl. BGHSt 44, 161, 165 ff.). - BGH, 29.09.1999 - 1 StR 460/99
Gesetzlicher Richter; Spruchkörperinterne Geschäftsverteilung der Strafkammer des …
Auszug aus BGH, 11.07.2001 - 5 StR 155/01
Im übrigen hat sich die beanstandete Änderung der Geschäftsverteilung - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - auf die Besetzung der Richterbank letztlich gar nicht ausgewirkt: Einzig denkbare Handlungsalternative wäre die Feststellung einer Verhinderung des neu eingetretenen Beisitzers infolge Überlastung gewesen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 1 - Beisitzer 7); auch dies hätte zum Eintritt des anderen ordentlichen Beisitzers der Strafkammer geführt.
- BGH, 27.09.2018 - 4 StR 267/18
Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Tatgerichts
Die Änderung konnte auch bereits terminierte, d.h. eröffnete Verfahren erfassen (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2001 - 5 StR 155/01, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Beisitzer 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. August 2002 - 3 StR 496/01, NStZ-RR 2003, 14, 15), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, wozu die Revision nichts vorträgt und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.